der muss noch in die Liste aufgenommen werden!
Stille Tage
Neben den Feiertagen schreiben die Feiertagsgesetze der einzelnen Länder sogenannte „stille Tage“ vor (in einigen Ländern auch als „stille Feiertage“ bezeichnet), an denen besondere Einschränkungen zu beachten sind, die jedoch von Land zu Land unterschiedlich sind. Am bekanntesten ist wohl das Tanzverbot am Karfreitag. Auch erhalten Filmproduktionen nach der offiziellen Erklärung der FSK bezüglich des § 29 keine Feiertagsfreigaben, deren „Charakter diese[n] [stillen] Feiertage[n] so sehr widerspricht, dass eine Verletzung des religiösen und sittlichen Empfindens zu befürchten ist“. In Sachsen und Bayern fallen auch einige kirchliche Hochfeste, die nicht gesetzlich arbeitsfrei sind (z. B. Mariä Empfängnis), unter den Schutz der stillen Tage. Der außer in Sachsen 1995 überall als Feiertag abgeschaffte Buß- und Bettag ist derart geschützt, auch dem Volkstrauertag als staatlich angeordnetem Gedenktag kommt in allen Ländern eine über den regulären Sonntagsschutz hinausgehende Bedeutung zu. Manchmal ist nur die Zeit des Hauptgottesdienstes geschützt, manchmal der ganze Tag und manchmal nur der Nachmittag und der Abend. Genaueres muss im Einzelfall den Feiertagsgesetzen der Länder entnommen werden. Die grundsätzlich einem Schutz unterliegenden stillen Tage sind nach Ländern verschieden und können umfassen:
Heiliger Abend Aschermittwoch Gründonnerstag Karfreitag Karsamstag die gesamte Karwoche von Palmsonntag bis Karsamstag Ostersonntag Pfingstsonntag Allerheiligen Allerseelen Volkstrauertag Buß- und Bettag Totensonntag
Das Verbot kann auch „alle nicht-öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen“ umfassen. So wurde einem Wirt in Köln untersagt, seine Räumlichkeiten für eine muslimische Beschneidungsfeier zu vermieten. Die Richter wiesen darauf hin, dass Beschneidungsfeiern im islamischen Kulturkreis nicht an einen Kalendertag gebunden seien und deshalb nicht gerade am Karfreitag stattfinden müssten.[13] |