2. Angaben zur schnellen Kontaktaufnahme
§ 5 Abs. 1 Nr 2 TMG sagt dazu wörtlich:
"Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post."
Danach ist anzugeben:
die E-Mail-Adresse (nach § 5 Nr. 2 TMG vorgeschrieben) die Telefonnummer* / Faxnummer (letztere soweit vorhanden)
*Hinweis zur Telefonnummer im Impressum: Die Angabe der Telefonnummer im Impressum war nach dem Urteil des OLG Köln vom 13.02.2004, Az 6 U 109/03 erforderlich. Nach einer anderen Auffassung war jedoch eine Telefonnummer entbehrlich: Urteil des OLG Hamm vom 17.03.2004, Az 20 U 222/03, abgedruckt in Computer & Recht 2005, Seite 64. Eine 0190-Nummer als Telefonnummer soll aber nach einer Auffassung in der Literatur durchaus ausreichen und damit sogar ggf. geeignet sein, den Telefonkontakt geringer zu halten.
Der EuGH hat dazu aber nunmehr mit Urteil vom 16.10.2008 (Az. C-298/07) nach Vorlage durch den BGH entschieden, dass eine Telefonnummer im Impressum einer Webseite nicht zwingend erforderlich ist. Der Webseitenbetreiber müsse jedoch neben der E-Mail-Adresse, die zwingend anzugeben ist, weitere Informationen zu einer schnellen Kontaktaufnahme anbieten. Als weitere Kommunikationsmöglichkeit neben der Angabe der E-Mail-Adresse reicht nach dem EuGH eine zusätzliche Anfragemaske aus, sofern die Anfragen innerhalb von bis zu 60 Minuten beantwortet werden. Zudem müsse der Webseitenbetreiber, wenn der Nutzer seiner Webseite nach erstmaligem Kontakt auf elektronischem Wege keinen Zugang mehr zum Internet habe, auf dessen Anfrage einen Kommunikationsweg anbieten, der eine effiziente (offline!) Kontaktaufnahme ermögliche. Diese wäre dann die Telefonnummer.
Ein kompletter Verzicht auf die Telefonnummer im Impressum ist somit grundsätzlich möglich, wenn stattdessen ein Kontaktformular integriert wird, auf dessen Anfragen innerhalb von 60 Minuten geantwortet wird. Bittet ein Nutzer einer Webseite den Webseitenbetreiber um eine direkte Kontaktmöglichkeit, weil er nicht mehr online sein kann, weil er z.B. im Urlaub sein wird, dann hat ihm der Webseitenbetreiber eine entsprechende Kommunikationsmöglichkeit anzubieten. Sprich: seine Telefonnummer. Es ist daher vor allem Unternehmen zu empfehlen, generell zusätzlich die Telefonnummer anzugeben. Hiermit ist man auf der sichereren Seite. Zudem bietet dies einen nicht zu unterschätzenden und seriös nach außen wirkenden Kundenservice.
http://www.impressum-recht.de/impressum-inhalt.html |