Welche Rechte können Portalbetreiber aus dem Hausrecht haben? Recht zur Löschung einzelner Beiträge Das „virtuelle Hausrecht“ erlaubt grds. – unabhängig davon, auf welcher Grundlage es ausgeübt wird – auch die Löschung von Posts (vgl. etwa LG München, Urt. v. 25.10.2006, Az. 30 O 11973/05).
Recht zur Kündigung des Nutzungsverhältnisses Die gespeicherten Nutzerprofile, -konten oder -accounts sind Teile eines Dauerschuldverhältnisses, das auch aus wichtigen Gründen nach § 314 BGB ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich gekündigt werden kann. Hier muss man dann immer schauen, ob auch im Einzelfall ein wichtiger Grund vorliegt (s.u.).
Recht zur Erteilung von virtuellen Hausverboten Weiter als das Recht zur Kündigung ist dann sogar das klassische Hausrecht, ein Hausverbot zu erteilen. Danach dürfen die Nutzer sich auch in Zukunft nicht mehr auf die Webseite begeben und da an der Diskussion teilnehmen. Das gilt vor allem in Online-Shops, wo der Kunde dann bei dem Händler nicht mehr kaufen darf. Das kann man durch die Sperrung von IP-Adressen durchsetzen. (OLG Hamm, Urteil v. 23.10.2007, Az. 4 U 99/07). ...
https://www.wbs-law.de/it-und-internet-recht/...elle-hausrecht-23464/ |