seinen Zulassungsfolgepflichten nicht nachkommt, § 39 I BörsG
Der Insolvenzverwalter der Vivacon AG (ISIN 000604 8911), Dr. Christoph Niering, hat den Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum börslichen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse nach § 39 Abs.2 BörsG i.V.m. § 46 BörsO gestellt.
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/delisting.html
Die Geschäftsführung kann die Zulassung von Wertpapieren zum Handel im regulierten Marktvon Amts wegen widerrufen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel auf Dauer nicht mehr gewährleistet ist und die Geschäftsführung die Notierung im regulierten Markt eingestellt hat oder der Emittent auch nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist seinen Zulassungsfolgepflichten nicht nachkommt, § 39 I BörsG
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