Da scheinst Du das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht zu kennen: BVerfG: Kein Anspruch der Aktionäre auf Handelbarkeit ihrer Aktien im Regulierten MarktMit Urteil vom 11. Juli 2012 (Az. 1 BvR 3142/07 und 1 BvR 1569/08) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Macrotron-Rechtsprechung des BGH in entscheidenden Punkten für unrichtig, im Ergebnis aber nicht für verfassungswidrig erklärt: Fundamental vom BGH abweichend, sieht das BVerfG in der tatsächlichen Verkehrsfähigkeit von Aktien eine "schlichte Ertrags- und Handelschance", die das Aktieneigentum nicht berührt. Von Art. 14 GG geschützt sei nur die rechtliche Befugnis, diese jederzeit veräußern zu können. In welchem Markt – ob börslich oder außerbörslich – dies möglich ist, ist nach Auffassung des BVerfG unerheblich. Der Fortbestand von Marktchancen ist also verfassungsrechtlich nicht geschützt. Es bedarf daher auch keiner besonderen Maßnahmen, um die Aktionäre im Zuge eines Delisting zu beteiligen oder zu entschädigen. |