...für die Aufsichtsbehörden. Hier geregelt: Informationsgestützte Manipulationen, Art. 15 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. c MAR https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/komm/...596_2014.a12%2Ehtm
Art. 12 Abs. 1 lit. c MAR .... c) Verbreitung von Informationen über die Medien einschließlich des Internets oder auf anderem Wege, die falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots oder des Kurses eines Finanzinstruments […] oder der Nachfrage danach geben oder bei denen dies wahrscheinlich ist oder ein anormales oder künstliches Kursniveau eines oder mehrerer Finanzinstrumente […] herbeiführen oder bei denen dies wahrscheinlich ist, einschließlich der Verbreitung von Gerüchten, wenn die Person, die diese Informationen verbreitet hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren;"
Die viel verbreiteten "Absichtserklärungen" sind dafür ein guter Ansatz bzw. auch unrichtige Angaben im Vorfeld. Hier könnte die Gesellschaft schnell punkten, in dem sie offenlegt wer Aktien hält bzw. wer welche bekommen hat;). Macht was draus... |