Zusatz mit bloßen Auge nicht erkennbar
Nun sind es zwei kleine Buchstaben, die Mollath in die Freiheit bringen. In dem Verfahren war das vermeintliche Attest einer Nürnberger Ärztin vorgelegt worden, das die Verletzungen von Mollaths damaliger Ehefrau dokumentiert. Die Ärztin hatte jedoch, das stellte sich später heraus, die Ehefrau nie untersucht. Das Attest hatte vielmehr der Sohn der Ärztin geschrieben, der ebenfalls in der Praxis tätig war.
Er unterzeichnete das Dokument. Und setzte, zu dem Schluss kam nun das OLG, mit winzig kleiner Schrift den Vertretungshinweis "i.V." davor. So klein allerdings, dass die Buchstaben mit dem bloßen Auge nicht zu lesen waren. Für das Landgericht Nürnberg-Fürth und für die Prozessbeteiligten sei dies nicht zu erkennen gewesen. Erst in einer Vergrößerung sei der Hinweis zu sehen. Da das Attest auf dem Briefpapier der Ärztin geschrieben und mit deren Stempel versehen war, entstand der Eindruck, es handle sich um ihre Meinung.
Deshalb sei die Urkunde "unecht", schreibt das OLG und zitiert Paragraf 359 Absatz 1 der Strafprozessordnung, wonach eine Wiederaufnahme zulässig ist, "wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war". Das sei hier allemal der Fall, da das Attest große Bedeutung für die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung hatte.
...aus:
http://www.spiegel.de/panorama/justiz/...freilassung-an-a-915096.html |