Rudolf Wöhrl AG: Zweite AGV am 28. November 2016 - Wer vertritt die Anleihegläubiger? - Anleihenews


24.11.16 11:15
Anleihen Finder

Brechen (www.anleihencheck.de) - Am kommenden Montag, den 28.11.2016, sind erneut die Anleihegläubiger des Modekonzerns Wöhrl gefragt, berichtet die Anleihen Finder Redaktion.

Um 11:00 Uhr beginnt im Arvena Park Hotel in Nürnberg die zweite Gläubigerversammlung bezüglich der Wöhrl-Anleihe. Dort soll allen voran ein gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger gewählt werden. Zur Wahl stehen der von Wöhrl vorgeschlagene Rechstanwalt Christian H. Gloeckner sowie der von der Kanzlei Mattil & Kollegen vorgeschlagene Rechtsanwalt Sascha Borowski.

INFO: Die erste Versammlung (Abstimmung ohne Versammlung) der Anleihegläubiger, die im Zeitraum vom 2. bis 4. November 2016 erfolgte, hatte nicht die erforderliche Beteiligung von mindestens 50 Prozent der ausstehenden Teilschuldverschreibungen aufweisen können und war daher nicht beschlussfähig.

Gegenantrag der Kanzlei Mattil & Kollegen

Bereits zur ersten AGV hatte die Kanzlei Mattil & Kollegen beantragt, Rechtsanwalt Sascha Borowski als Vertreter aller Anleihegläubiger der Wöhrl-Anleihe zu bestellen. Hauptgrund sei nach Auskunft der Kanzlei Mattil, dass der von Wöhrl vorgeschlagene gemeinsame Vertreter-Kandidat, Rechtsanwalt Christian H. Gloeckner, bei vergleichbaren Fällen immens hohe Honorarvorstellungen gehabt habe, die von der Kanzlei Mattil als "unvertretbar und völlig maßlos" beurteilt werden.

Auch zur zweiten AGV stellt die Kanzlei daher einen Gegenantrag:

"Herr Rechtsanwalt Sascha Borowski von der Kanzlei Mattil & Kollegen, Thierschplatz 3, 80538 München wird zum gemeinsamen Vertreter aller Anleihegläubiger der von der Emittentin ausgegebenen Schuldverschreibung (ISIN DE000A1R0YA4 / WKN A1R0YA) bestellt.

Der gemeinsame Vertreter erhält eine angemessene Vergütung, wobei diese auf eine 1,0 Geschäftsgebühr nach dem RVG, unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze von 30 Mio. EUR (was 91.713,00 EUR netto entspricht), zzgl. Auslagen und der jeweils gesetzlichen USt. begrenzt wird. Darüber hinausgehende Vergütungen bedürfen der Zustimmung der Anleihegläubiger.

Die Haftung des gemeinsamen Vertreters wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist summenmäßig auf das Zehnfache seiner jährlichen Vergütung begrenzt."

INFO: Den Gegenantrag der Kanzlei Mattil & Kollegen zur 2. AGV können Sie hier einsehen.

Den kompletten Beitrag finden Sie hier. (News vom 23.11.2016) (23.11.2016/alc/n/a)